Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Stand: 13.04.2025
Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 25 TEHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- VG Berlin, 09.11.2021 – 10 K 491.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.02.2011 – 10 K 136.09
- VG Berlin, 06.12.2019 – 10 K 61.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 – OVG 7 B 4/24Zitiert von 1
- BVerwG, 17.12.2025 – 10 C 4.24Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Abgabe von Emissionsberechtigungen durch einen Insolvenzverwalter und zur Zahlung einer SanktionZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 10.02.2011 – 10 K 57.09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.