Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2012 – 7 C 19/11Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Betrieb einer einheitlichen Anlage; technischer VerbundZitiert von 8
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- VG Berlin, 09.11.2021 – 10 K 491.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.02.2011 – 10 K 136.09
- BVerwG, 17.12.2025 – 10 C 4.24Zitiert von 2
- VG Berlin, 06.12.2019 – 10 K 61.18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 – OVG 7 B 4/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2021 – OVG 12 N 17/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.02.2011 – 10 K 57.09Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 25 TEHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.